(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung der Volksbank Bruchsal-Bretten".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Bretten.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung der Volksbank Bruchsal-Bretten".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Bretten.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens, die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens, des Sports und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung und Unterstützung von Bildungsbereichen von der frühkindlichen Bildung bis zur beruflichen Weiterbildung und Erwachsenenbildung, von Forschungs- und wissenschaftlichen Entwicklungsprojekten und Vorhaben, von kulturellen Einrichtungen sowie von kulturellen Veranstaltungen wie Konzerten und Kunstausstellungen, der Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen sowie von Erziehungsberechtigten, die Förderung des Nachwuchses in der Kunst und Musik, Pflege von Denkmälern und Kunstsammlungen.
(3) Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung (Grundstockvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 01.12.2010.
(2) Zuwendungen des Stifters oder Dritter zum Grundstockvermögen (Zustiftungen) sind zulässig.
(3) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen) in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden).
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens sollte ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Bei fünf bzw. vier Vorstandsmitgliedern müssen drei Mitglieder davon Vorstandsmitglieder des Stifters sein, dem Aufsichtsrat des Stifters angehören oder Prokuristen des Stifters sein. Bei drei Vorstandsmitgliedern müssen zwei Mitglieder davon Vorstandsmitglieder des Stifters sein, dem Aufsichtsrat des Stifters angehören oder Prokuristen des Stifters sein. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch den Stifter, alle weiteren durch die verbliebenen Mitglieder (Kooptation).
(2) Ein Vorstandsmitglied scheidet aus, sobald es aus dem Vorstand oder Aufsichtsrat des Stifters ausscheidet, seine Prokura beim Stifter erloschen ist oder das Anstellungsverhältnis beim Stifter gekündigt worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Nachfolger unverzüglich von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
(4) Der Vorstand kann ein einzelnes Mitglied aus wichtigem Grund abberufen.
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
Für den Zeitaufwand der Mitglieder kann eine angemessene Pauschale gewährt werden. Bei der Festsetzung dieser Vergütung sind die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Stiftung zu berücksichtigen; sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerbegünstigten Zwecken stehen.
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit.
(2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder damit einverstanden sind.
(1) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
(2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
(3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die unter § 2 (1) dieser Stiftungssatzung genannten Stiftungszwecke.
(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
(3) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.
(4) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.